Kinder, die seit Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und mit dem Wunschelternteil zusammenleben, sollen vom Wunschelternteil schneller adoptiert werden können. Damit wird der gesellschaftlichen Entwicklung und der Vielfalt moderner Familienformen besser Rechnung getragen. An seiner Sitzung vom 12. September 2025 hat der Bundesrat die entsprechende Botschaft zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet.
Mit der «Ehe für alle» können gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Für Kinder, die in einer solchen Beziehung mit einem Verfahren gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz in der Schweiz gezeugt wurden, besteht seither folgende Eltern-Regelung: Die Ehefrau der leiblichen Mutter eines solchen Kindes gilt ab dem Zeitpunkt der Geburt als zweiter Elternteil. Anders ist es mit Kindern, die beispielsweise mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende im Ausland oder einem weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft gezeugt wurden. In diesen Konstellationen wird das Kindesverhältnis nur durch Stiefkindadoption begründet. Rechtlich gesehen haben diese Kinder bis zur Stiefkindadoption in aller Regel lediglich einen Elternteil. Damit sind sie weniger gut abgesichert als Kinder mit zwei rechtlichen Elternteilen.
Mit einer Revision des ZGB soll die Stiefkindadoption für diese Familienkonstellationen erleichtert werden. Das Kind wird in eine gelebte Paarbeziehung hineingeboren und lebt ab Geburt sowohl mit dem rechtlichen Elternteil als auch mit dem sogenannten Wunschelternteil zusammen. Deshalb wird auf die Voraussetzung des einjährigen Pflegeverhältnisses verzichtet. Auch im Bereich der Stiefkindadoption volljähriger Personen soll eine Änderung im ZGB erfolgen. Künftig soll eine Person im Erwachsenenalter auch dann adoptiert werden können, wenn die Partnerschaft zwischen dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person nicht mehr besteht. Die geplanten Anpassungen bieten eine pragmatische und zeitnah realisierbare Lösung zur rascheren rechtlichen Absicherung des Kindes in diesen spezifischen Konstellationen. Die Vernehmlassung hat aber gezeigt, dass die zusätzlichen vom Bundesrat vorgeschlagen Vereinfachungen zur Begründung des Kindesverhältnisses einer weiteren Prüfung bedürfen. Das gilt insbesondere für das in der Vernehmlassung verbreitet vorgebrachte Anliegen zur Verbesserung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Diese Aspekte und weitergehende Vereinfachungen werden im Rahmen der laufenden Arbeiten für eine Revision des Abstammungsrechts angegangen. An seiner Sitzung vom 12. September 2025 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und Botschaft und Entwurf zuhanden des Parlaments verabschiedet.
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