Aufgepasst bei der Pensionskasse! Nach Todesfall können hunderttausende Franken flöten gehen

Wer nicht geheiratet hat, aber seinen Partner in der zweiten Säule absichern will, muss aktiv werden. Sonst droht Ungemach.

Über den Tod spricht man nicht gerne. Doch wer das Thema in der persönlichen Vorsorge ausblendet, wird womöglich von ihm eingeholt. Gerade unverheiratete Paare kann es finanziell empfindlich treffen, wenn sie notwendige Vorkehrungen verpassen. Und das in einer Situation, die ohnehin schon emotional belastend ist.

Gewisse Vorkehrungen sind notwendig, zumal sich Unverheiratete bezüglich der Hinterlassenenleistungen in einer anderen Lage befinden als Eheleute. Beim Tod des Partners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung, heisst es im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). 

Laut dem BVG können die Vorsorgeeinrichtungen per Reglement aber weitere begünstige Personen vorsehen. Dazu zählen Personen, die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen. 

Die BVG-Regeln für Unverheiratete sind nicht als Soll-, sondern als Kann-Bestimmung formuliert. Die Pensionskassen sind demnach frei und von Gesetzes wegen nicht verpflichtet. Doch: «So gut wie alle Pensionskassen kennen Regeln zur finanziellen Absicherung von hinterbliebenen ledigen Partnerinnen und Partnern», sagt Mario Bucher, Spezialist beim Vorsorgedienstleister Pensexpert.

Der entscheidende Punkt ist laut dem Experten: «Die unverheirateten Partner müssen – im Unterschied zu Ehegatten – von sich aus aktiv werden und die Begünstigungserklärung bei der Pensionskasse einreichen. Leute, die dies nicht tun, verlieren womöglich Hunderttausende von Franken, die der jeweilige Partner im Laufe des Erwerbslebens in der zweiten Säule angespart hat.»

Feine Unterschiede zwischen Pensionskassenreglementen sind wichtig

In der Regel richtet die Pensionskasse eine Lebenspartnerrente aus. Je nach Vorsorgeeinrichtung erhält der hinterbliebene Partner auch eine Kapitalzahlung, die zusätzlich zur Lebenspartnerrente geleistet wird. Für den Anspruch auf Leistungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Und dabei unterscheiden sich die Pensionskassenreglemente bisweilen in Nuancen, die aber ausschlaggebend sind. Eine genaue Durchsicht des Reglements ist daher ratsam.

Weiterlesen - ein Beitrag von Reto Zanettin erschienen am 05.09.25 auf blick.ch