Vaterschaftsanfechtung


Die Vaterschaftsanfechtung bezeichnet ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass der bisherige rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist.

Anfechtung der Vaterschaft respektive der Kindsanerkennung

Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so wird automatisch der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, ohne dass er es ausdrücklich anerkennen muss. Selbst wenn ein anderer Mann behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu sein, geht die Vaterschaft des Ehemannes (rechtlicher Vater) vor. Wer diesen Sachverhalt ändern will, muss die Vaterschaft vor Gericht anfechten.

Wird das Kindsverhältnis zwischen Kind und Vater durch eine Kindesanerkennung begründet, so kann es durch Anfechtung dieser Anerkennung bestritten werden.

In jedem Fall ist das Gericht am Wohnsitz einer der beteiligten Parteien zuständig. Nur dieses kann einen Vaterschaftstest anordnen, sofern nicht alle Betroffenen diesem schriftlich zustimmen. Mehr dazu unter dem Stichwort „Vaterschaftstest“ im Familienwegweiser.

Klagerecht bei der Anfechtung der Vaterschaft

Zur Klage berechtigt sind einerseits der vermutete Vater (der Ehemann der Kindsmutter) oder seine Verwandten, falls er verstorben ist. Die Klage ist innert Jahresfrist einzureichen, nachdem der Ehemann die Geburt sowie die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder ein Dritter der Vater sein könnte. Sie muss in jedem Fall innerhalb von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes eingereicht werden.

Das Kind ist klageberechtigt, sofern die Eheleute den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben, während es minderjährig war. Es muss die Klage spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit einreichen.

Klagerecht bei der Anfechtung der Kindesanerkennung

Hat der Anerkennende die Mutter des Kindes geheiratet, so steht das Klagerecht der Mutter, der Heimat- und der Wohngemeinde des Anerkennenden sowie diesem selbst zu. Auch das Kind kann klagen, wenn seine Eltern den gemeinsamen Haushalt aufgegeben haben, solange es minderjährig war. Es kann auch klagen, wenn es anerkannt worden ist, nachdem es das zwölfte Altersjahr vollendet hat.

Hat der Anerkennende die Mutter des Kindes nicht geheiratet, so kann die Anerkennung von jeder Person angefochten werden, die ein Interesse hat. Dazu gehören namentlich die Mutter, das Kind, dessen Nachkommen (falls das Kind verstorben ist) sowie die Heimat- und die Wohngemeinde des Anerkennenden.

Klagefristen

Sowohl bei der Anfechtung der Vaterschaft als auch bei der Anfechtung der Kindesanerkennung gelten folgende Klagefristen:

Eine Anfechtungsklage ist innert Jahresfrist einzureichen, nachdem der Kläger oder die Klägerin von der Anerkennung sowie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder ein Dritter der Vater sein könnte. Sie muss in jedem Fall innerhalb von fünf Jahren nach der Anerkennung des Kindes eingereicht werden. Das Kind kann seinerseits die Anerkennung bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit anfechten. Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Folgen einer erfolgreichen Anfechtung

Entscheidet das Gericht zugunsten des Klägers oder der Klägerin, so erlischt das Kindsverhältnis mitsamt allen Wirkungen, die es namentlich auf den Namen, das Bürgerrecht und die elterliche Sorge hatte. Somit besteht nur noch ein Kindesverhältnis zur Mutter. Der biologische Vater kann das Kind nun anerkennen. Oder gegen ihn kann eine Vaterschaftsklage erhoben werden. Das Gericht teilt seine Entscheidung den Zivilstandsbehörden mit, damit die Daten im Personenstandsregister angepasst werden.

Weitere Informationen

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