Familienzulagen


Als Familienzulagen bezeichnet man Geldleistungen, die an Eltern ausgerichtet werden.

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen haben Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sowie Nichterwerbstätige mit einem bescheidenen Einkommen uAnspruch auf Familienzulagen. Neu besteht besteht ein solcher Anspruch auch für alleinerziehende Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen. Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden.

Für Kinder zwischen dem Monat, in welchem das 15. Altersjahr vollendet wird bis 25 Jahren, welche in Ausbildung sind, wird die Familienzulage als Ausbildungszulage bezeichnet und beträgt mindestens 250 Franken pro Kind und Monat.

Etwa ein Viertel der Kantone beschloss höhere Kinder- bzw. Ausbildungszulagen auszurichten. Zudem haben einige Kantone sogenannte Geburts- und Adoptionszulagen beschlossen. Es gibt zudem Familienausgleichskassen sowie Arbeitgebende der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft, die höhere Zulagen als das gesetzliche Minimum ausrichten. Auf der Website von Travail.Suisse finden Sie weitere Informationen zu Familienzulagen und Elternurlauben.

Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, in Kraft seit 1.1.1953) eine Sonderregelung, diese erhalten zusätzlich 100 Franken je Kind und Monat (sog. Haushaltszulage). Alle Informationen dazu können der Broschüre Familienzulagen in der Landwirtschaft (316KB, pdf) von der AHV entnommen werden (Stand: 1.1.2021).

Anspruch auf Familienzulagen geltend machen

Familienzulagen werden nicht automatisch gewährt sondern müssen beantragt werden. Sie können bis fünf Jahre rückwirkend nachgefordert werden.

  • Arbeitnehmende müssen bei ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Familienzulagen stellen.
  • Selbstständigerwerbende wenden sich an ihre Familienausgleichskasse (die in der Regel von der AHV-Ausgleichskasse geführt wird). Die kontoführende Ausgleichskasse kann im Link InfoRegister der zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) ermittelt werden.
  • Nichterwerbstätige mit einem jährlichen steuerbaren Einkommen unter CHF 42’300 stellen ihren Antrag in der Regel ebenfalls bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Die Adressliste der kantonalen Ausgleichskassen findet sich im Link der AHV.

Pflichten der Berechtigten

Sämtliche Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch (inkl. Ausbildung der Kinder) und die Höhe der Zulagen auswirken, müssen dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse gemeldet werden.

Weiterführende Informationen

Alle Informationen zu den Familienzulagen können in der Broschüre Familienzulagen (686KB, pdf) der AHV nachgelesen werden (Stand 1.1.2021). Weitere Informationen können der umfangreichen revidierte Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entnommen werden (Version 2021).

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