Kindesvermögen


Die Eltern haben gestützt auf Art. 318ff ZGB, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Vermögen der Kinder zu verwalten.

Die Eltern verwalten das Kindesvermögen und können Erträge für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung verwenden. Das Kindesvermögen selbst darf nur in Ausnahmefällen angezehrt werden. Die Erträge des freien Kindesvermögens, die dem Kind ausdrücklich als Anlage- und Spargeld zugewendet worden ist, darf nicht verbraucht werden.

Die Eltern sind also u.a. dafür verantwortlich, die Krankenkassenprämien ihrer Kinder zu bezahlen. Bis zum 31. Dezember 2023 führten Prämienschulden bei Erreichen der Volljährigkeit zu einem Übergang der Schulden auf die Kinder. In einigen Kantonen hatte dies zur Folge, dass diese nur noch Anspruch auf Notfallbehandlungen haben. Seit dem 1. Januar 2024 verbleiben die Schulden bei den Eltern.

Ist nicht gewährleistet, dass die Eltern das Kindesvermögen sorgfältig verwalten, trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. Sie überträgt dessen Verwaltung einer Beiständin oder einem Beistand, wenn die Gefährdung des Kindesvermögens anders nicht beseitigt werden kann.

Der Arbeitserwerb des Kindes steht unter seiner Verwaltung und Nutzung. Lebt das Kind bei den Eltern zu Hause, können diese einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt verlangen.

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