Grosseltern


Mehr als die Hälfte der Kleinkinder werden in der Woche, während der Erwerbsarbeit ihrer Eltern, durch die Grosseltern betreut.

Generationenbeziehungen

Immer mehr Kinder kommen heute in den Genuss, ihre Grosseltern kennenzulernen und mit ihnen viel Lebenszeit zu verbringen. Ohne Verwandte und Grosseltern könnten viele Familien nicht ihre materielle Existenz sichern. Die Pflege der Familienbeziehungen ist heute für viele eine Selbstverständlichkeit, so hat denn auch eine Mehrheit der Familien wöchentlich Kontakte zu den eigenen Eltern, Schwiegereltern und somit zu den erwachsenen Kindern.

Der Kontakt zu den Grosskindern ist oft intensiv und schwächt sich in der Pubertät kaum ab. Eine grosse Kontinuität ist spürbar. Grosseltern geben Einblick in die Herkunftsgeschichte, sind oft auch verantwortlich für die Übermittlung der familialen – auch religiösen – Ritualen, vermitteln Wissen, schenken vor allem aber Zeit, Geborgenheit, Vertrauen und Unterstützung. Sie sind nicht mehr wie früher oft gefürchtete Autoritätspersonen. Ihre Rolle heute ist eine andere und erlaubt auch eine wärmere und intensivere Beziehung.

Besuchsrecht der Grosseltern?

Im Gesetz wird den Grosseltern keine speziellen Rechte in Bezug auf deren Enkelkinder eingeräumt. Es gibt kein gesetzlich garantiertes Besuchsrecht für Grosseltern. Das Zivilgesetzbuch legt einzig fest, dass bei ausserordentlichen Umständen auch „anderen Personen, insbesondere Verwandten“ den Anspruch auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden kann, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.  Grosseltern müssen in einem solchen Fall nachweisen, dass sie das Enkelkind betreut haben und dass es dem Kindeswohl dient, wenn sie einen rechtlichen Anspruch auf das Besuchsrecht einfordern. Die Beweispflicht liegt bei den Grosseltern.

Probleme gibt es wenn Grosseltern den Zugang zu den Grosskindern verweigert wird. Dies kann nach einer Trennung oder Scheidung der Fall sein. Dies trifft aber auch zu, wenn die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Am besten sucht man in einer solchen Situation eine gemeinsame Lösung. Eine Familienberatungsstelle oder eine Familienmediation bietet einen möglichen Weg. Aussen­stehenden gelingt es aufgrund der nötigen Distanz oft besser, an die Vernunft des verantwortlichen Elternteils zu appellieren und eine Besuchsregelung festzulegen – trotz fehlenden rechtlichen Grundlagen.

Bestehen keine nachweisbaren Gründe für eine Kontaktverweigerung, haben die Eltern zum Wohl ihres Kindes in der Regel eine Alternative anzubieten, beispielsweise ein begleitetes Treffen unter Anwesenheit von Mutter oder Vater. Zuständig für die Erteilung eines Besuchsrechts ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort des Kindes.

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