Geburts- und Adoptionszulagen


Ein allgemeiner Anspruch auf Geburts- und Adoptionszulagen besteht nicht auf Bundesebene. Einige Kantone richten allerdings Geburts- und Adoptionszulagen aus.

Abhängigkeit des Anspruchs vom Wohnkanton

Die Kantone können frei wählen, ob sie Geburts- und Adoptionszulagen ausrichten. Ob in Ihrem Kanton Geburts- und Adoptionszulagen eingeführt wurden und wie hoch diese, sind, erfahren Sie in der Übersicht des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).

Gesetzliche Mindeststandards für die Kantone

  • Die Kantone, welche sich für die Einführung einer Geburts- und Adoptionszulage entschieden haben, müssen die bundesgesetzlichen Mindeststandards einhalten.
  • Die Geburts- und die Adoptionszulage sind einmalige Zulagen. Bei Mehrlingsgeburten oder Mehrfachadoptionen wird eine Zulage für jedes Kind ausgerichtet. Der Doppelbezug ist verboten: Für ein und dasselbe Kind besteht nur Anspruch auf eine einzige Geburtszulage oder Adoptionszulage. Es kann aber für ein und dasselbe Kind gleichzeitig ein Anspruch der leiblichen Eltern auf eine Geburtszulage und ein Anspruch der Adoptiveltern auf eine Adoptionszulage bestehen.
  • Die Geburtszulage wird ausgerichtet, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf die Geburtszulage, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat und die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt seit mindestens neun Monaten in der Schweiz hatte.
  • Bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung werden weder Geburts- noch Adoptionszulagen ausgerichtet.
  • Liegt der Wohnsitz der Mutter im Ausland und hielt sie sich während der Geburt nur vorübergehend in der Schweiz auf, besteht kein Anspruch auf Familienzulagen.

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