Besuchsrecht


Das Besuchsrecht regelt, wie oft man das Kind, nach einer Trennung oder Scheidung besuchen darf.

Das minderjährige Kind und sein Elternteil, der nicht mit ihm zusammen lebt, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt. Das gilt für alle Eltern, egal ob sie geschieden sind, getrennt leben oder gar nie verheiratet waren.

Das Besuchsrecht umfasst folgende Rechte:

  • Das Recht persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen;
  • Das Recht das Kind anzurufen, ihm Briefe zu schreiben und ihm Geschenke zu machen;
  • Das Anhörungs- und Mitspracherecht bei wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen (z.B. medizinische Eingriffe, die Schule oder die Berufswahl);
  • Das Recht selbständig Auskünfte über das Kind einzuholen (bei Ärzten, der Schule oder beim Lehrmeister).

Umfang des Besuchsrechts

In der Praxis hat sich ein Besuchs- und Ferienrecht eingebürgert, welches dem Berechtigten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (Samstag und Sonntag), sowie ein Ferienrecht von 2 bis 3 Wochen im Jahr einräumt. Von dieser Regel kann jedoch bei Einigkeit der Eltern nach Belieben abgewichen werden.

Ausübung des Besuchsrechts

Der besuchsberechtigte Elternteil bestimmt allein, was er während des Besuchsrechts mit dem Kind unternimmt und welche Personen sie treffen. Der andere Elternteil darf ihm keine Vorschriften machen. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem besuchsberechtigten Elternteil Weisungen erteilen. Sie darf in diesem Fall das Besuchsrecht etwa einfrieren oder aufheben; oder sie kann ein begleitetes Besuchsrecht anordnen.
 

Falls Besuchsrechte aus Gründe wie beispielsweise der Corona-Pandemie nicht stattfinden können, besteht kein Recht auf Kompensierung dieser. Die Eltern können sich aber über einen Ausgleich einigen, und in manchen Fällen wird ein allfälliges Nachholen bereits im Trennungs- oder Scheidungsverfahren geregelt.

Der Nationalrat befürwortet die Schaffung eines neuen Straftatbestandes, falls sorgeberechtigte Personen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil den persönlichen Kontakt mit dem Kind verweigern.

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