Das Besuchsrecht regelt, wie oft man das Kind, nach einer Trennung oder Scheidung besuchen darf.
Das minderjährige Kind und sein Elternteil, der nicht mit ihm zusammen lebt, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt. Das gilt für alle Eltern, egal ob sie geschieden sind, getrennt leben oder gar nie verheiratet waren.
Das Besuchsrecht umfasst folgende Rechte:
In der Praxis hat sich ein Besuchs- und Ferienrecht eingebürgert, welches dem Berechtigten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (Samstag und Sonntag), sowie ein Ferienrecht von 2 bis 3 Wochen im Jahr einräumt. Von dieser Regel kann jedoch bei Einigkeit der Eltern nach Belieben abgewichen werden.
Falls Besuchsrechte aus Gründe wie beispielsweise der Corona-Pandemie nicht stattfinden können, besteht kein Recht auf Kompensierung dieser. Die Eltern können sich aber über einen Ausgleich einigen, und in manchen Fällen wird ein allfälliges Nachholen bereits im Trennungs- oder Scheidungsverfahren geregelt.
Der Nationalrat befürwortet die Schaffung eines neuen Straftatbestandes, falls sorgeberechtigte Personen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil den persönlichen Kontakt mit dem Kind verweigern.
Haftungsausschluss
Die auf unserer Webseite enthaltenen Informationen dienen ausschliesslich der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung dar. Eine individuelle Beurteilung im konkreten Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden.
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben. Die Verwendung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung. Jegliche Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die sich aus der Nutzung oder Nichtnutzung der bereitgestellten Informationen ergeben, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.