Alleinerziehende


Eine alleinerziehende Person ist eine Person, die ohne Hilfe einer anderen erwachsenen Person mindestens ein Kind grosszieht. Man spricht auch von Ein-Eltern-Familien bzw. Einelternfamilien.

Übersicht

Alleinerziehende Eltern leben getrennt (ledige, geschiedene Eltern) oder sind verwitwet. Dies hat entscheidenden Einfluss auf die Art und Weise, wie sie ihre elterliche Verantwortung (Pflichten und Rechte) wahrnehmen und ihre Aufgaben organisieren. Dabei hat stets das Wohl der Kinder Vorrang (ein Grundsatz, der auch für Zweielternfamilien mit zusammen wohnenden Eltern gilt). Das Kind hat insbesondere das Recht auf

  • Mitsprache in allen Fragen, die es betreffen
  • finanzielle Sicherheit und stabile Obhut-/Betreuungsverhältnisse
  • regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Eltern, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht
  • Schutz vor Misshandlung jeder Art
  • Rechtsvertretung in allen Verfahren, die es betreffen

Aufgabe der Eltern ist es, diese Rechte zu wahren, wenn sie für das Kind Entscheidungen treffen (elterliche Sorge) und für die Obhut und den Unterhalt des Kindes (Betreuung und finanzieller Unterhalt) sorgen. Das Gleiche gilt für die Behörden, wenn sie die Kinderbelange regeln.

Alleinige Obhut

Die meisten Kinder leben in der alleinigen Obhut derjenigen Elternperson, die im Alltag für sie sorgt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei ihr. Die andere Elternperson betreut die Kinder im Rahmen des persönlichen Verkehrs (mehr dazu unter dem Stichwort„Besuchsrecht“ ), auf den sie und die Kinder gegenseitig Anspruch haben. Er/sie beteiligt sich mit Unterhaltsbeiträgen (Kinderalimenten) am finanziellen Unterhalt der Kinder, soweit es ihm/ihr möglich ist. Mehr dazu unter dem Stichwort „Unterhaltsrecht“. Die übrigen Kinderkosten trägt die hauptbetreuende Elternperson.

Gemeinsames Sorgerecht

Es gilt, dass die Eltern – unabhängig davon, ob sie zusammen wohnen oder nicht – die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder gemeinsam innehaben, sofern das Kindeswohl nichts anderes verlangt. Das heisst: Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr Kind diejenigen Entscheidungen zu treffen, die es noch nicht selbst treffen kann. Dabei berücksichtigen sie die Meinung des Kindes. Die Elternperson, die das Kind betreut, kann dann alleine entscheiden, wenn eine Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist, oder wenn sie die andere Elternperson nicht mit vernünftigem Aufwand erreichen kann. Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort „Elterliche Sorge“ ).

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