In der reichen Schweiz wird die Armut immer sichtbarer. In einer Zeit allgemeiner Preissteigerungen häufen sich die Berichte von Familien, die Schwierigkeiten haben, über die Runden zu kommen. Die Direktorin des Observatoriums für Prekarität, Emilie Rosenstein, und der Direktor von Pro Familia, Philippe Gnaegi, erläuterten in einem Filmgespräch, dass sich diese Situation nur schwer in den Zahlen widerspiegeln lässt. Let's talk auf www.swissinfo.ch (das Interview wurde in Französisch geführt)
Obwohl die Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz vorankommt, verdienen junge Frauen bereits beim Berufseinstieg weniger als junge Männer und leisten von Beginn weg mehr unbezahlte Care-Arbeit. Geschlechterstereotype Rollenbilder befördern diese Ungleichheiten. Um tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, braucht es deshalb Massnahmen im Bildungsbereich. Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF richtet Empfehlungen an Bund, Kantone und Wirtschaft.
Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF hat im Legislaturschwerpunkt «junge Frauen*» Fakten zur Situation junger Frauen in der Schweiz zusammengetragen und analysiert. Basierend auf dem Bericht Bornatici, den die EKF 2022 publizierte, und auf Gesprächen mit Fachpersonen, legt sie heute Empfehlungen an die relevanten Akteurinnen und Akteure des Bildungsbereiches vor.
Empfehlungen für Schule, Berufswahl, Berufsbildung und Weiterbildung
Die Aneignung spezifischer Vorstellungen von Geschlecht beginnt mit der Geburt und setzt sich in Familie, Schule und Beruf fort. Um Ungleichheiten abzubauen kommt der Schule eine bedeutende Rolle zu, denn hier können Reflexionen zu Geschlecht und Gleichstellung stattfinden. Die verbindliche Verankerung von Geschlechterfragen in den Rahmenlehrplänen und die konsequente Überarbeitung von schulischen Lehrmitteln hinsichtlich nicht-diskriminierender Geschlechterdarstellungen sind deshalb wichtige Schritte. Später, beim Übergang von der Schule zur Erwerbsarbeit, werden geschlechtsspezifische Werte und Verhaltensweisen oft reproduziert. Mädchen beschränken sich in der Berufswahl auf wenige Berufsfelder, die oft schlechter bezahlt sind und weniger Weiterbildungsmöglichkeiten bieten. Lehrpersonen und Berufsberatenden kommt in diesem Prozess eine zentrale Rolle zu. Ihr Bewusstsein für die strukturellen und institutionellen Ursachen geschlechtstypischer Berufswahl muss deshalb gestärkt werden. Die Geschlechterungleichheiten im Berufsleben gipfeln in einer starken horizontalen Segregation des Arbeitsmarktes und sind mit Lohnungleichheit und divergierenden Karrieremöglichkeiten verbunden. Hier gilt es, die Geschlechterdurchmischung in der Berufsbildung mit gezielten Massnahmen zu stärken und die strukturelle Benachteiligung in Berufen mit hohem Frauenanteil zu eliminieren. Zu guter Letzt ist sicherzustellen, dass Frauen auch im Beruf verbleiben und ihre Erwerbsarbeit nicht unter- oder abbrechen. Dazu braucht es Massnahmen, welche der Geschlechterdiskriminierung in geschlechtsuntypischen Berufen entgegenwirken. Zudem müssen sich die Möglichkeiten zur Weiterbildung in Berufen mit hohem Frauenanteil verbessern.
Bund speziell gefordert: Bericht zum Abbau von Geschlechterstereotypen
Hierzulande liegt die Kompetenz für Bildung vorab bei den Kantonen. Im Bereich der Weiterbildung und der Berufsbildung sind jedoch Bund und Wirtschaft zentral. Die vorliegenden Empfehlungen der EKF richten sich deshalb an alle Akteure. Mit der Gleichstellungsstrategie 2030, die im April 2021 vom Bundesrat verabschiedet wurde, kommt dem Bund zudem eine entscheidende Rolle zu. Es ist die erste nationale Strategie mit dem Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern gezielt zu fördern. Die EKF legt dem Bund nahe, die vorliegenden Empfehlungen zur Bildung in die Gleichstellungsstrategie 2030 aufzunehmen und Ziele sowie Massnahmen zu ergänzen. Zusätzlich fordert die EKF den Bundesrat auf, in einem Bericht aufzuzeigen, welche Massnahmen von Bund und Kantonen ergriffen werden, um gegen Geschlechterstereotype in der Bildung vorzugehen, und wie wirksam diese sind. Die Analyse soll den Status quo aufzeigen und helfen, gute Praxis bekannt zu machen und zu teilen.
Empfehlungen auf einen Blick
Schulische Ausbildung: Rahmenlehrpläne und Lehrmittel
Geschlechterfragen in den Rahmenlehrplänen verbindlich verankern
Lehrmittel mit diversen, nicht-hierarchischen Geschlechterdarstellungen einsetze
Unterstützung in der Berufswahl
Die Kompetenzen von Lehrpersonen und Berufsberatenden in Geschlechterfragen stärken
Abbau der Geschlechtersegregation in der Berufsbildung
Die Geschlechterdurchmischung in der Berufsbildung stärken
Strukturelle Benachteiligungen in frauentypischen Berufen eliminieren
Verbleib im Beruf
Den Verbleib in geschlechtsuntypischen Berufen unterstützen
Weiterbildungsmöglichkeiten in Berufen mit hohen Frauenanteilen verbessern
Wird die Elternschaft angezweifelt, kann ein DNA-Test Klarheit bringen. Aber: Heimliche Tests, zum Beispiel ohne das Wissen der Mutter, sind in der Schweiz strafbar.
Vielleicht hat das Kind braune Augen, statt wie Mama und Papa blaue. Und schon nagt der Verdacht: Ist der Papa vielleicht gar nicht der Erzeuger? Handelt es sich vielleicht um ein Kuckuckskind? Dank DNA-Tests lässt sich die Frage nach der Vaterschaft rein technisch gesehen schnell beantworten. Aber die Konsequenzen können das Leben aller Beteiligten auf den Kopf stellen, menschlich und finanziell. In der Schweiz gibt es für Vaterschaftstests deshalb strenge Regeln. Allen voran: Die Beteiligten müssen mit dem Test einverstanden sein.
Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern, ist ein heimlicher Vaterschaftstest, zum Beispiel ohne Wissen der Mutter, bei uns nicht erlaubt. Aber es finden sich im Internet viele entsprechende Angebote von ausländischen Labors: Man schickt einfach eine Speichelprobe von sich und dem Kind per Post ein. Einige Anbieter versprechen Resultate innert Tagen und für wenige Hundert Euro. Alles läuft per Post und ist komplett anonym.
Heimliche Tests sind strafbar
Lässt man sich in der Schweiz auf so ein Angebot ein, kann man sich damit aber strafbar machen. Und das Resultat kann vor Gericht nicht verwendet werden, wie Pro Familia in einem Online-Ratgeber zum Thema schreibt. Immer wieder gab es politische Vorstösse, um die heimlichen Tests zu legalisieren. Schon 2014 argumentierte zum Beispiel ein SVP-Politiker in einer Nationalrats-Motion: «Ein Vater sollte das Recht haben zu erfahren, ob er tatsächlich der leibliche Verwandte eines Kindes ist. Einerseits kann er dies aus emotionalen Gründen wollen, und andererseits ist er vielleicht nicht bereit, ein Kind, das nicht sein eigenes ist, jahrelang zu unterstützen.» Durchgekommen ist so ein Vorstoss nie.
Am Ende entscheidet ein Richter
Das heisst für betroffene Väter: Ist die Mutter mit einem DNA-Test nicht einverstanden, bleibt nur der Gang vor den Richter. Gegenüber der «NZZ» hiess es von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Bern dazu: «Es gibt jedoch keine Möglichkeit, einfach so vor Gericht einen Vaterschaftstest einzufordern. Man muss schon die Vaterschaft gerichtlich anfechten.» Meist gehe es dabei um die Zahlung von Alimenten. Auch das betroffene Kind darf je nach Alter mitreden. Ist es urteilsfähig, muss es seine schriftliche Zustimmung geben, wenn kein Gericht involviert ist. Und bis zu einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit kann auch der Nachwuchs eine Elternschaft gerichtlich anfechten.
Weiterlesen - ein Beitrag erschienen am 24.05.2023 auf www.blick.ch
Parlamentarierinnen, die während des Mutterschaftsurlaubs an Rats- oder Kommissionssitzungen teilnehmen, sollen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht mehr verlieren. Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung vom 24.5.2023 für eine entsprechende Ausnahmeregelung im Erwerbsersatzgesetz ausgesprochen.
Heute verlieren Frauen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie im Mutterschaftsurlaub an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten teilnehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie für ihr Mandat eine Entschädigung erhalten. Vier Standesinitiativen verlangen deshalb eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG). Die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-S) schlägt vor, das Erwerbsersatzgesetz mit einer Ausnahmeregelung zu ergänzen: Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung soll nicht mehr vorzeitig enden, wenn die Mutter während des Mutterschaftsurlaubs als Ratsmitglied an Ratssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, sofern keine Stellvertretung vorgesehen ist.
Stellungnahme des Bundesrates zur vorgeschlagenen Änderung
Der Bundesrat spricht sich für die vorgeschlagene Ausnahmeregelung aus. Angesichts der besonderen Situation der Parlamentarierinnen erachtet er eine Ausnahmeregelung im EOG als gerechtfertigt. Für den Bundesrat hat der Mutterschutz einen hohen Stellenwert. Gleichzeitig erachtet er die Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen als wichtig und misst der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit einen hohen Stellenwert zu. Er ist sich bewusst, dass die aktuelle Regelung für Mütter, die ein politisches Mandat in der Legislative ausüben, nicht zweckmässig ist. Eine sozialversicherungsrechtliche Regelung sollte nicht dazu führen, dass junge Frauen von ihrem parlamentarischen Mandat zurücktreten oder sich gar nicht erst zur Wahl stellen.
Mit der Vorlage wird die Vereinbarkeit von Mutterschaft und parlamentarischem Milizmandat gefördert und das Schweizerische Milizsystem gestärkt, was der Bundesrat befürwortet. Die Parlamentarierin, die sich im Mutterschaftsurlaub befindet, sollte sich nicht sorgen müssen, dass ihre Abwesenheit die Stärkeverhältnisse im Parlament aus dem Gleichgewicht bringt. In den Kommissionen werden die inhaltlichen Verhandlungen geführt. Deshalb ist es wichtig, dass die Parlamentarierin die Möglichkeit hat, ihre Meinung auch während des Mutterschaftsurlaubs einzubringen; entweder in dem sie selber an der Sitzung teilnimmt oder sich vertreten lässt. Mit der vorgeschlagenen Änderung kann die Mutter ihren vom Volk erteilten Auftrag auch während des Mutterschaftsurlaub ausüben.
Die Teilnahme an den Sitzungen muss aber für die betroffenen Parlamentarierinnen freiwillig bleiben und es darf kein Druck auf sie ausgeübt werden, an den Sitzungen teilzunehmen. Die finanziellen Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die EO dürfte marginal sein.
Die Familienzulagen sollen von allen Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden zu gleichen Teilen finanziert werden. Der Bundesrat setzt eine entsprechende Motion um und verpflichtet die Kantone, einen vollen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen (FAK) einzuführen. An seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 hat er die Botschaft zu einer Änderung des Familienzulagengesetzes verabschiedet. Betroffen sind fünfzehn Kantone.
Familienzulagen gleichen die Kosten, die durch den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder entstehen, teilweise aus. Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulage sowie in gewissen Kantonen die Geburts- und die Adoptionszulage und werden durch Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden an die Familienausgleichskassen (FAK) finanziert.
Je nach Branche sind die Beitragssätze unterschiedlich hoch. In Branchen mit tiefen Löhnen, vielen Teilzeitbeschäftigten und Arbeitnehmenden mit kinderreichen Familien müssen die FAK höhere Beiträge verlangen als in Branchen mit hohen Löhnen und Arbeitnehmenden mit wenigen Kindern. Ein kantonaler Lastenausgleich kann diese Unterschiede teilweise oder vollständig ausgleichen. Gemäss geltendem Recht liegt es in der Kompetenz der Kantone, einen Lastenausgleich zwischen den FAK einzuführen, die in ihrem Kanton tätig sind. Gegenwärtig wenden elf Kantone ein volles, neun Kantone ein teilweises und sechs Kantone gar kein Lastenausgleichssystem an. Kantone müssen vollen Lastenausgleich einführen
Das geänderte Familienzulagengesetz verpflichtet diejenigen Kantone, die keinen oder nur einen teilweisen Lastenausgleich kennen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einen vollen Lastenausgleich für die Finanzierung der Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einzuführen. Dadurch sollen die Familienzulagen von allen Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden zu gleichen Teilen finanziert werden.
Durch die Gesetzesrevision ist schweizweit mit einer zusätzlichen Umverteilung der Lasten zwischen den FAK in der Grössenordnung von rund 108 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen. Nach Einführung eines vollen Lastenausgleichs in allen Kantonen wird die Umverteilung auf insgesamt 419 Millionen Franken pro Jahr geschätzt, bei gesamthaft ausgerichteten Leistungen von rund 6 Milliarden Franken. Die administrativen Kosten für den Lastenausgleich sind gering.
Im August 2021 hatte der Bundesrat die Motion Baumann "Familienzulagen. Für eine faire Lastenverteilung" (17.3860) aufgrund der kontroversen Vernehmlassungsresultate dem Parlament zur Abschreibung beantragt. In der Sommersession 2022 entschieden jedoch beide Räte, die Motion nicht abzuschreiben. Deshalb legt der Bundesrat dem Parlament eine entsprechende Anpassung des Familienzulagengesetzes vor.
Im Jahr 2022 wurden in der Schweiz insgesamt 7,922 Milliarden Arbeitsstunden geleistet. Dies entspricht einem Plus von 1,3% gegenüber dem Vorjahr und das Vor-Corona-Niveau wurde wieder erreicht. Zwischen 2017 und 2022 ist die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden durchschnittlich um 59 Minuten auf 39 Stunden und 59 Minuten zurückgegangen. Soweit die jüngsten Ergebnisse des Bundesamtes für Statistik (BFS).
Gemäss der Arbeitsvolumenstatistik (AVOL) des BFS erhöhte sich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden sämtlicher Erwerbstätiger in der Schweiz 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 1,3% und erreichte damit wieder das Niveau von vor der Covid-19-Pandemie (+0,2% zwischen 2019 und 2022).
Der Anstieg des Arbeitsvolumens zwischen 2021 und 2022 ist auf eine Zunahme der Arbeitsstellen (+1,5%) zurückzuführen. Diese wurde durch eine Abnahme der tatsächlichen Jahresarbeitszeit pro Arbeitsstelle (-0,2%) teilweise kompensiert. Letztere verringerte sich trotz eines starken Rückgangs der Dauer der Absenzen infolge Kurzarbeit (2021: 33 Stunden pro Arbeitsstelle; 2022: 2 Stunden), da die Anzahl Arbeitstage geringer ausfiel (-1,3%; im Jahr 2022 fielen mehr Feiertage auf Werktage und es wurden mehr Ferien bezogen).
Rückgang der Arbeitszeit um eine Stunde in fünf Jahren
Von 2017 bis 2022 verringerte sich die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden (ohne Arbeitnehmende in eigener Firma) um 59 Minuten auf 39 Stunden und 59 Minuten. Gründe für diesen Rückgang sind die Abnahme der vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit (-10 Minuten auf 41 Stunden und 43 Minuten) und der wöchentlichen Dauer der Überstunden (-15 Minuten auf 40 Minuten) sowie die Zunahme der wöchentlichen Dauer der Absenzen (+33 Minuten auf 2 Stunden und 25 Minuten). Bei der Anzahl Ferienwochen wurde in der gleichen Zeitspanne ein Anstieg von 5,1 auf 5,2 Wochen pro Jahr (+0,2 Tage) beobachtet. Die Arbeitnehmenden im Alter von 20 bis 49 Jahren verfügen mit 5,0 Wochen über weniger Ferien als die 15- bis -19-Jährigen und die 50- bis 64-Jährigen (5,4 bzw. 5,6 Wochen).
Primärsektor: beinahe 45 Arbeitsstunden pro Woche
Die höchste tatsächliche Arbeitszeit pro Woche wurde bei den Vollzeitarbeitnehmenden des Primärsektors registriert (44 Stunden und 58 Minuten). Dahinter folgen die Branchen «Kredit- und Versicherungsgewerbe» (41 Stunden und 23 Minuten), «Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen» (40 Stunden und 47 Minuten) und «Kunst, Unterhaltung, private Haushalte und sonstige Dienstleistungen» (40 Stunden und 14 Minuten). Am tiefsten war die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit in den Wirtschaftszweigen «Immobilien, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» (39 Stunden und 19 Minuten) sowie «Gastgewerbe, Beherbergung» (39 Stunden und 23 Minuten).
Zunahme der gesundheitsbedingten Absenzen
Zwischen 2021 und 2022 wurde bei der durchschnittlichen jährlichen Dauer der gesundheitsbedingten Absenzen (Krankheit oder Unfall) ein Anstieg von 53 auf 64 Stunden pro Arbeitsstelle registriert. Die jährliche Dauer der Absenzen der Arbeitnehmenden infolge Kurzarbeit ging dagegen markant zurück (von 33 auf 2 Stunden). Die Absenzen wegen Militär- oder Zivildienst, Mutterschaftsurlaub oder aus persönlichen bzw. familiären Gründen verringerten sich geringfügig. Auch die Abwesenheiten «aus anderen Gründen» (z. B. Quarantäne oder Tätigkeitseinschränkungen der Selbstständigerwerbenden während der Covid-19-Pandemie) gingen zurück (von 24 auf 17 Stunden pro Arbeitsstelle).
Internationale Vergleiche fallen sehr unterschiedlich aus
Für internationale Vergleiche muss die Berechnungsmethode der Arbeitszeit angepasst werden (vgl. methodischer Anhang). Die wichtigste Änderung besteht darin, dass Personen, die während der ganzen Referenzwoche abwesend sind, nicht berücksichtigt werden, wodurch die Arbeitszeit deutlich höher ausfällt. Gemäss dieser Berechnung lag die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden in der Schweiz bei 42 Stunden und 44 Minuten. Damit besetzt die Schweiz vor Rumänien (40 Stunden und 3 Minuten) den Spitzenplatz der EU/EFTA-Länder. Am tiefsten ist die Arbeitszeit in Belgien (36 Stunden und 27 Minuten) und in Finnland (36 Stunden und 35 Minuten). In der EU lag der Durchschnitt bei 38 Stunden und 20 Minuten.
Betrachtet man jedoch die Gesamtheit der Erwerbstätigen, so zählte die Schweiz mit 35 Stunden und 45 Minuten im Jahr 2022 zu den Ländern mit der niedrigsten tatsächlichen Arbeitszeit pro Woche. Grund hierfür ist der hohe Anteil Teilzeiterwerbstätige. In Griechenland war die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit am höchsten (39 Stunden und 41 Minuten), am anderen Ende der Rangliste befanden sich die Niederlande (30 Stunden und 50 Minuten). Der EU-Durchschnitt belief sich auf 35 Stunden und 56 Minuten.
Setzt man das Gesamtvolumen der geleisteten Wochenarbeitsstunden ins Verhältnis zur Gesamtbevölkerung (15 Jahre und älter), gehört die Schweiz (22 Stunden und 48 Minuten) erneut zu den Ländern mit der höchsten tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Position der Schweiz ist auf die hohe Erwerbsbeteiligung zurückzuführen. Die höchste Arbeitszeit wurde in Island verzeichnet, (25 Stunden und 22 Minuten), die tiefste in Italien (16 Stunden und 17 Minuten). Der EU-Durchschnitt lag bei 19 Stunden und 27 Minuten.